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Interne Meldestelle für Hinweisgeber

Mit dem HinweisgeberInnenschutzgesetz vom 25.02.2023 wurde die Whistleblower-Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 in Österreich umgesetzt.

Dieses Gesetz enthält Bestimmungen, die Unternehmen ab einer bestimmten Größe zur Einrichtung von Meldekanälen verpflichten und wie mit den eingegangenen Hinweisen umzugehen ist. Zweck des Gesetzes ist die Vereinfachung der Möglichkeit der Hinweisgebung auf Rechtsverletzungen in bestimmten Bereichen.

Das zentrale Thema sind der umfassende Schutz von HinweisgeberInnen vor möglichen Vergeltungsmaßnahmen (Repressalien) sowie der Umgang mit bewusst falschen Hinweisen. Hinweisgebende, die offenkundig falsche Hinweise abgeben, werden nicht geschützt und unterliegen Sanktionen.

Hinweisgeber können Personen sein, die aufgrund laufender oder früherer beruflicher Verbindung zu einem Rechtsträger des privaten oder öffentlichen Sektors Informationen über Rechtsverletzungen erlangt haben.

Zu diesem Personenkreis gehören insbesondere ArbeitnehmerInnen (aktive, ehemalige, überlassene), BewerberInnen, PraktikantInnen, selbstständig Erwerbstätige, Mitglieder eines Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan des Rechtsträgers, AuftragnehmerInnen und SubauftragnehmerInnen und die dort Beschäftigten, AnteilseignerInnen, UnterstützerInnen von HinweisgeberInnen (ArbeitskollegInnen) oder Personen, die im Umkreis von HinweisgeberInnen, die ohne aktive Unterstützung von nachteiligen Folgen betroffen sein könnten (z.B. Verwandte), juristische Personen, die im Eigentum des/der HinweisgeberInnen sind.

Verfahrensablauf:
Die Erstattung der Meldung kann folgendermaßen erfolgen:

  • Online-Formular
  • Briefkasten


Der Eingang der Meldung wird binnen 7 Tagen schriftlich bestätigt, eine Rückmeldung erfolgt spätestens 3 Monate nach Eingang der Meldung.

Es besteht keine Verpflichtung anonymen Meldungen nachzugehen. Wenn eine Meldung anonym eingebracht wird, ist es uns allerdings nicht möglich, den Erhalt der Meldung zu bestätigen sowie über die Ergebnisse der internen Prüfung und die von uns getroffenen Maßnahmen zu informieren.

Der Briefkasten befindet sich im Foyer der Volkshilfe Oberösterreich, Glimpfingerstraße 48, 4020 Linz. Der Zutritt ist unter folgenden Zeiten möglich: Mo-Do von 07.30 bis 15.00 Uhr und Fr von 07.30 bis 13.00 Uhr.

Zusätzlich zu unserem internen Meldekanal gibt es selbstverständlich externe Meldekanäle, die seitens der Regierung bereitgestellt werden.

Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BKA) Bundesministerium für Inneres
Herrengasse 7, 1010 Wien
Tel.: 01/53 126 – 906800
Fax: 01/53 126 – 108583
E-Mail: BMI-III-BAK-SPOC@bak.gv.at

Weiterführende Informationen:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/LgblAuth/LGBLA_OB_20221122_98/LGBLA_OB_20221122_98.html

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Hier können Sie Ihren Hinweis melden:

Bitte beschreiben Sie die Art des Vorfalls (Was), die handelnden Personen (Wer) und den Zeitpunkt (Wann) so präzise wie möglich
Wurden bereits andere Personen vom erwähnten Vorfall informiert?
Hier können Sie schriftliche Dokumente und Belege hochladen
Maximale Dateigröße: 5 MB

Anonymität

Wenn eine Meldung anonym eingebracht wird, ist es uns allerdings nicht möglich, den Erhalt dieser Meldung zu bestätigen, sowie über die Ergebnisse der internen Prüfung und die von uns gegebenenfalls getroffenen Maßnahmen zu informieren.
Sollten Sie jedoch im Falle einer anonymen Mitteilung eine Rückmeldung wünschen, besteht die Möglichkeit sich eine E-Mail-Adresse für diesen Zweck neu anzulegen wie z.B. yahoo.com, gmail.com

Kontaktaufnahme

Name

Wir behandeln alle Hinweise streng vertraulich.
Mit der Angabe Ihres Namens, einer Telefonnummer oder auch E-Mail-Adresse ermöglichen Sie eine Kontaktaufnahme, die auch z.B. einer möglichen Präzisierung der Angaben in der Meldung dient.

Datenschutzerklärung: https://www.volkshilfe-ooe.at/datenschutz/#vhwhistleblowing

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